Satzung des Islandpferde-Reiter- und Züchtervereins SÜD e.V. (IPZV Süd)

IPZV-Süd Satzung
Satzung des Islandpferde – Reiter – und Züchtervereins SÜD e.V. (IPZV SÜD)

Die Satzung als PDF zum Herunterladen (maßgebliche Fassung): IPZV Süd e.V. Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Islandpferde- Reiter- und Züchterverein SÜD e.V. mit Sitz in Hinterzarten ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e.V. und seinem zuständigen Landesverband Baden-Württemberg.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Reitens auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichsports und zur Vertiefung der Tier- und Naturliebe, sowie die Pflege des Jugendsports und der freien Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Ausbildung von Reiter und Pferd, auch in den für das Islandpferd typischen Gangarten TÖLT und PASS.
  • Die Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden, insbesondere die Durchsetzung des Zieles der Reinzucht.
  • Die Ausbildung von Richtern und Ausbildern, sowie das Abhalten von Lehrgängen.
  • Das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß der Islandpferde- Prüfungsordnung (IPO)
  • Die Gewährleistung von Hilfe und Unterstützung bei der mit Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.
  • Die Unterweisung der Reiter über Verhalten und Vorschriften beim Reiten in der freien Landschaft.
  • Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung.
  • Die Vertretung aller Mitglieder in Baden- Württemberg gegenüber Behörden und Organisationen, soweit dies nicht vom IPZV- Landesverband wahrgenommen wird.

Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und auch keine wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Mitglieder haben keine Ansprüche auf Vereinsvermögen.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Der Verein will die Mitgliedschaft in den Baden-Württembergischen Landessportbünden beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der jeweiligen Landessportbünde und deren Mitgliederverbände, deren Sportarten im IPZV SÜD betrieben werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Personen im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder.
Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung des Hauptvorstandes gefordert werden. Natürliche Personen, juristische Personen, sowie Personenvereinigungen (Anschlussvereine) erkennen mit ihrem Eintritt die Satzungen und die darin verankerten Zwecke an. Beim IPZV- Dachverband oder IPZV-Landesverband wird der Verein deren Satzungen gemäß vertreten.
Personen, die den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, uneigennützig, persönlich, finanziell und materiell zu unterstützen bereit sind, können vom geschäftsführenden Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Islandpferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennen die Mitglieder auch die Satzung, die IPO und die APO des IPZV Dachverbandes, sowie die Satzungen der Badischen und Württembergischen Sportbünde und deren Mitgliederverbände von den Sportarten, die im IPZV SÜD betrieben werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft endet beim Austritt mit Ablauf des Geschäftsjahres (31.12.) wenn das Mitglied sie bis zum 1. Oktober des Jahres durch eingeschriebenen Brief kündigt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) gegen Satzungen des Vereines, des Verbandes, der Sportbünde, oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt; das Vereinsinteresse, das Interesse des Verbandes, oder das Interesse der Sportbünde schädigt, ernsthaft gefährdet, oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
b) gegen die Belange des Tierschutzes verstößt;
c) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Beiträge sind im Voraus zu bezahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung.
  • Der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Zwischen dem Tage der Einladung und dem der Versammlung müssen vier Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Eine Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon abgehalten werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon abgehalten wird, entscheidet der Vorstand.
  6. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 Prozent aller antwortenden Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen.
  7. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren nicht widerspricht.
  8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen sowie bei Hybrid- oder Online- Versammlungen durch Abfrage in einem geeigneten Tool, das Unverfälschbarkeit garantiert. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen sowie bei Hybrid- oder Online-Versammlungen durch Abfrage in einem geeigneten Tool, das Unverfälschbarkeit garantiert. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
  10. Kinder haben kein Stimmrecht, Jugendliche haben ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Stimmrecht.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse und Anträge im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Die Wahl von Delegierten für die Vertretung beim IPZV-Landesverband oder beim IPZV-Dachverband, wenn nach deren Satzung vorgeschrieben.
  • Die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie werden für 4 Jahre gewählt.
  • Die Jahresergebnisrechnung.
  • Die Entlastung des Vorstandes.
  • Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen.
  • Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines.
  • Die Anträge wie vorgesehen.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schriftführer,
  • der Schatzmeister,
  • der Sportleiter,
  • der stellvertretende Sportleiter,
  • der Leiter für Freizeit- und Breitensport,
  • der stellvertretende Leiter für Freizeit- und Breitensport,
  • der Jugendleiter,
  • der stellvertretende Jugendleiter,
  • der Referent für Öffentlichkeitsarbeit.

Vorstand im Sinne des § 26, Absatz 2 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende im Fall der Verhinderung den Vorsitzenden.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende, oder sein Stellvertreter während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über:

  • Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse.
  • Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, oder durch Beschluss des Hauptvorstandes sanktioniert sein muss.
  • Die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11 Rechtsordnungen
Verstöße gegen die IPO und die reiterliche Disziplin, sowie das Tierschutzgesetz können als Ordnungsmaßnahmen geahndet werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.
Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden: Verwarnungen, Geldbußen, sowie zeitliche und dauernde Verweisung von Veranstaltungen des Vereins.
Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Dachverband aus; er kann diese dem Landesverband übertragen. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden im Teil der Rechtsordnungen der IPO geregelt.

§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landesverband, ersatzweise dem Bundesverband, des Islandpferde-Reiter- und Züchterverbandes zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 BGB
Im Übrigen gilt das BGB.